Häufige Fragen
Hier finden Sie, nach Rechtsgebiet geordnet, Antworten auf Fragen, die uns häufig gestellt werden. Ist Ihre Frage nicht dabei, nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.
Pferde- und Reitsportrecht
Unter Umständen ja. Das hängt davon ab, was beim Kauf über die Verwendung und die Gesundheit des Pferdes vereinbart wurde, wann der Mangel entstanden ist und ob Sie ihn rechtzeitig gegenüber dem Verkäufer gerügt haben.
Entspricht das Pferd nicht dem Vertrag, können Sie je nach Lage des Falls den Rücktritt vom Kauf, eine Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen. Zeigen Sie den Mangel so schnell wie möglich schriftlich an und bewahren Sie alle tierärztlichen Unterlagen auf.
Nicht unbedingt. Eine unauffällige Ankaufsuntersuchung bedeutet nicht, dass der Verkäufer für nichts mehr einzustehen hat. Außerdem kann der untersuchende Tierarzt haften, wenn er einen Befund übersehen hat, den ein sorgfältiger Kollege erkannt hätte.
Wir fordern das Untersuchungsprotokoll und die Röntgenbilder an, lassen sie unabhängig begutachten und besprechen mit Ihnen, ob ein Anspruch gegen den Verkäufer, den Tierarzt oder beide Aussicht auf Erfolg hat.
Ja. Auch nach deutschem Recht hat der Käufer Rechte, wenn ein Pferd mangelhaft ist. Welches Recht anwendbar ist, hängt von den Vereinbarungen ab und davon, ob Sie als Verbraucher oder als Unternehmer kaufen. Innerhalb der EU kann ein Urteil zudem im jeweils anderen Land vollstreckt werden.
Da unserer Kanzlei Rechtsanwälte angehören, bearbeiten wir solche Fälle in beiden Ländern aus einer Akte heraus. Beachten Sie: Die Rügefristen können kurz sein.
Für eine erste Einschätzung Ihres Falls und das erste Schreiben vereinbaren wir vorab einen festen Betrag. Sie wissen also, worauf Sie sich einlassen. Danach besprechen wir, wie die Sache steht und was der nächste Schritt kostet, vorab und schriftlich.
Mit einem klaren schriftlichen Kaufvertrag. Halten Sie darin fest, für welche Verwendung das Pferd verkauft wird, welche Untersuchung durchgeführt wurde und welche Befunde bekannt sind, wann die Gefahr übergeht und wer für Transport, Equidenpass und Bescheinigungen verantwortlich ist.
Treffen Sie außerdem eine ausdrückliche Rechtswahl und eine Gerichtsstandsvereinbarung. Wir erstellen Standardverträge, die zu Ihrer Handelspraxis und zu den Ländern passen, in die Sie verkaufen.
In vielen Fällen darf ein Pensionsstallbetreiber das Pferd zurückhalten, bis die offenen Einstellkosten bezahlt sind. Man spricht vom Zurückbehaltungsrecht. Für eine ordnungsgemäße Versorgung des Pferdes bleiben Sie in dieser Zeit allerdings verantwortlich.
Das Pferd zu verkaufen, um die Forderung zu befriedigen, ist nicht ohne Weiteres zulässig; dafür ist in der Regel ein Urteil oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie Schritte unternehmen.
Ja. Wir vertreten Reiter, Eigentümer und andere Beteiligte in Disziplinarverfahren vor der KNHS, der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und der FEI sowie in Streitigkeiten über Sponsorenverträge und Turniere. Unsere Spezialisten sind selbst im Sport aktiv und kennen diese Organisationen von innen.
Pferderecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern ein Sammelbegriff. Es umfasst unter anderem den Kauf und Verkauf von Pferden, Pferdeimmobilien, die Haftung bei Unfällen und Ankaufsuntersuchungen, die Zucht, das Sponsoring, das Disziplinarrecht und den Tierschutz.
Unter anderem Pferdeeigentümer, gewerbliche Händler, Käufer und Verkäufer, Vermieter und Mieter von Pferdeimmobilien, Reiter, Züchter und Tierärzte.
Legen Sie uns Ihre Vermutungen oder Beweise vor. Wir prüfen, welche rechtlichen Schritte möglich sind, von einer Meldung bei der Aufsichtsbehörde über eine Disziplinarbeschwerde bis zu einem Zivilverfahren, und werden so schnell wie möglich für Sie tätig.
Weil er nicht nur das Gesetz kennt, sondern auch weiß, wie es in der Praxis zugeht. Unsere Spezialisten sind Springreiter und Pferdeeigentümer und hatten Vorstandsämter bei der KNHS, dem KWPN und der Stichting Veilige Paardensport inne.
Deutsches Recht
Ein Advocaat ist ein in den Niederlanden zugelassener Rechtsanwalt, ein Rechtsanwalt der in Deutschland zugelassene Kollege. Unserer Kanzlei gehören sowohl niederländische Advocaten als auch deutsche Rechtsanwälte an, sodass wir Sie nach niederländischem und deutschem Recht beraten und in beiden Ländern vor Gericht vertreten können.
Ja. Unsere Rechtsanwälte vertreten Sie in Gerichtsverfahren in Deutschland. Unser Gründer ist sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland zugelassen, sodass Sie in beiden Ländern denselben Anwalt behalten.
Wir beraten insbesondere im deutschen Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht, Pferderecht und Verkehrsrecht. Für andere Rechtsgebiete können wir auf unser flexibles Netzwerk zurückgreifen.
Ja. Wir arbeiten auf Deutsch, Niederländisch und Englisch. Unsere Anwälte sind in beiden Sprachen zu Hause, sodass Sie Ihre Angelegenheit in Ihrer eigenen Sprache besprechen können.
Bei Beratung und Verfahren nach deutschem Recht handeln unsere Rechtsanwälte als deutsche Rechtsanwälte. Dafür gelten das deutsche Berufsrecht und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Wir erläutern dies vorab in der Mandatsbestätigung.
Ja. Bavelaar Advocaten ist Mitglied von IR Global, einem internationalen Netzwerk unabhängiger Anwaltskanzleien. Über dieses Netzwerk helfen wir Ihnen schnell und kompetent in mehr als 155 Jurisdiktionen.
Gesellschaftsrecht & Unternehmenskäufe
Eine Due Diligence verschafft Einblick in die rechtliche, finanzielle und steuerliche Lage des Unternehmens. Sie bildet die Grundlage für einen fundierten Kaufpreis und für die Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag.
Ja. Wir beraten in einem multidisziplinären Rahmen und arbeiten seit Jahren eng mit Finanz- und Steuerberatern zusammen. Dadurch verläuft die Kommunikation zwischen allen Beteiligten effizient.
Ja. Wir beraten Sie zur geeigneten Rechtsform für Ihre deutsche Tochtergesellschaft und arbeiten eng mit deutschen Notariaten zusammen, damit die Gründung zügig und sorgfältig abläuft.
Ja. Wir stehen Käufern wie Verkäufern zur Seite, vom ersten Gespräch und der Prüfung bis zur Verhandlung und Ausarbeitung des Kaufvertrags.
Das Konzernrecht regelt Unternehmensgruppen, deren Gesellschaften rechtlich selbstständig bleiben, wirtschaftlich aber als Einheit auftreten. Wir beraten hierzu nach niederländischem und deutschem Recht.
Häufig ja. Wir suchen zunächst nach einer gütlichen Einigung und können in Mediation und Schiedsverfahren tätig werden. Gelingt das nicht, vertreten wir Sie vor Gericht.
Verträge & Vertrieb
Ja. Wir prüfen bestehende Handelsverträge auf Risiken und Unklarheiten und beraten Sie zu Änderungen, bevor Sie unterschreiben oder verlängern.
Das hängt von der Vereinbarung der Parteien und von den europäischen Regeln ab. Wir beraten Sie vorab zur Wahl des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands, damit Sie wissen, woran Sie im Streitfall sind.
Das ist mitunter möglich, je nachdem, wie weit die Verhandlungen gediehen waren und was die Parteien voneinander erwarten durften. Wir prüfen Ihre Situation und beraten Sie zu Ihren Erfolgsaussichten.
Je nach Lage des Falls können Sie Erfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Wir beraten Sie zum besten Vorgehen und führen, wenn nötig, das Verfahren.
Ja. Wir entwerfen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zu Ihrem Unternehmen passen, und führen auch Verfahren über Streitigkeiten, die daraus entstehen.
Haftung & Versicherungen
In bestimmten Fällen ja, etwa bei Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung, in der Insolvenz oder wenn Gläubiger bewusst benachteiligt werden. Wir prüfen Ihre Situation und beraten Sie, wie Sie das Risiko begrenzen.
Das können die Gesellschaft selbst, ihre Gesellschafter, die Muttergesellschaft, der Insolvenzverwalter oder Dritte wie Gläubiger sein. Wir vertreten Geschäftsführer ebenso wie Parteien, die einen Geschäftsführer in Anspruch nehmen.
Grundsätzlich nicht, unter besonderen Umständen aber doch. Die Rechtsprechung hierzu hängt stark vom Einzelfall ab. Wir sagen Ihnen genau, was möglich ist und was nicht.
Zeigen Sie die Zahlungsunfähigkeit in den Niederlanden rechtzeitig und ordnungsgemäß beim Finanzamt (Belastingdienst) an. Versäumen Sie dies, können Sie als Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden. Nehmen Sie im Zweifel sofort Kontakt mit uns auf.
Wir prüfen die Versicherungsbedingungen und die Begründung der Ablehnung. Häufig ist eine Verhandlungslösung möglich. Andernfalls führen wir das Gerichts- oder Schiedsverfahren.
Ja. Gerade im Vorfeld können Geschäftsführer und Muttergesellschaften viele Risiken begrenzen. Wir beraten zu Struktur, Entscheidungsprozessen und Versicherungsschutz, damit Sie gut vorbereitet sind.
Arbeitsrecht
Niederländische Arbeitnehmer, die bei einem Unternehmen in Deutschland arbeiten, unterliegen in der Regel dem deutschen Arbeitsrecht. Anders kann es sein, wenn die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben; auch dann schützen den Arbeitnehmer aber häufig die zwingenden deutschen Vorschriften. Wir prüfen Ihre Situation.
Ja. Wir entwerfen deutsche Arbeitsverträge und prüfen bestehende Verträge, damit sie dem deutschen Recht entsprechen.
Bei einem Geschäftsführer spielen sowohl das Gesellschaftsrecht als auch das Arbeitsrecht eine Rolle. Wir begleiten die Beschlussfassung und die Beendigung, für B.V., N.V., GmbH und AG.
Unsere arbeitsrechtliche Praxis richtet sich vor allem an Arbeitgeber und Geschäftsführer. Auch Arbeitnehmer mit einer grenzüberschreitenden Frage sind bei uns willkommen.
Ja. Unserer Kanzlei gehören Rechtsanwälte an, die Sie in Verfahren in Deutschland vertreten.
Verwaltungsrecht
Beide. Wir haben eine umfangreiche Praxis für die öffentliche Hand und vertreten daneben private Unternehmen, insbesondere aus Immobilien und Bau, Chemie, Hafenwirtschaft, Energie und Lebensmittelindustrie.
Das hängt von der Tätigkeit und ihren möglichen Auswirkungen auf geschützte Natur ab, etwa durch Stickstoffeinträge in ein Natura-2000-Gebiet. Wir prüfen dies für Sie, am besten bevor Sie eine Genehmigung beantragen.
REACH ist die europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Wir beraten Unternehmen zu den Pflichten, die sich daraus ergeben.
Häufig ja, sofern Sie Beteiligter sind und die Frist einhalten. In den Niederlanden beträgt diese Frist meist sechs Wochen. Nehmen Sie deshalb rasch Kontakt mit uns auf.
Bei einer Enteignung hat der Eigentümer Anspruch auf eine vollständige Entschädigung. Wir prüfen, ob das Angebot der Behörde angemessen ist, und vertreten Sie im Verfahren.
Ja. Seit dem 1. Januar 2024 gilt in den Niederlanden die Omgevingswet. Wir beraten Sie zu den Folgen für Ihre Planungen, Genehmigungen und laufenden Projekte.
Allgemein
Sie rufen an oder schreiben uns eine E-Mail, und wir sprechen gern persönlich mit Ihnen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine Antwort, in der Regel von dem Anwalt, der Ihre Angelegenheit auch bearbeiten wird.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, berechnen wir unser Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, multipliziert mit dem Stundensatz des jeweiligen Anwalts. Hinzu kommen ein prozentualer Zuschlag für allgemeine Kanzleikosten sowie Auslagen, etwa Gerichtskosten und Reisekosten. Die Vereinbarungen halten wir vorab in einer Mandatsbestätigung fest.
Wir können für noch zu erbringende Leistungen einen Vorschuss verlangen. Einen gezahlten Vorschuss verrechnen wir mit der Schlussrechnung. Wir rechnen in der Regel monatlich per E-Mail ab, mit einem Zahlungsziel von vierzehn Tagen.
Wir arbeiten auf Deutsch, Niederländisch und Englisch. Unsere Rechtsanwälte sprechen Niederländisch und unsere niederländischen Anwälte Deutsch, sodass Sie eine grenzüberschreitende Angelegenheit stets in Ihrer eigenen Sprache besprechen können.
Unser Hauptsitz befindet sich an der Keizersgracht 62 in Amsterdam. Darüber hinaus unterhalten wir Büros in Hamburg, Extertal und London. Einen Termin vereinbaren wir an dem Standort, der für Sie am günstigsten ist, oder per Videokonferenz.
Für alle Mandate gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Umfang des Mandats und die Honorarvereinbarung halten wir zusätzlich in einer Mandatsbestätigung fest.
Wir möchten es wissen, wenn Sie nicht zufrieden sind. Sprechen Sie es zunächst mit Ihrem Anwalt an. Finden Sie gemeinsam keine Lösung, können Sie nach unserer Kanzleibeschwerdeordnung Beschwerde einlegen. Mr. Dr. P. Bavelaar LL.M. ist unser Beschwerdebeauftragter.


